Bei der Alterseinstufung wird nun auch der Aspekt “Glücksspiel” betrachtet. Relevant wird dieses neue Kriterium vor allem im Online-Bereich bei sogenannten Casino- und casino-ähnlichen Apps.
“Glücksspiel und Games sind getrennte Bereiche und werden deshalb auch jugendschutzrechtlich unterschiedlich behandelt”, so Lorenzo von Petersdorff, stellvertretender Geschäftsführer der USK. “Gerade bei den sogenannten Casino-Apps zeigt sich jedoch, dass glücksspielähnliche Spielmechaniken Einzug in den Medienalltag von Kindern und Jugendlichen finden können. Hier geht es vor allem darum, Kinder vor Inhalten zu schützen, bei denen Glücksspielmechaniken klar im Fokus stehen. Es ist ein wichtiges Signal, dass der Beirat der USK die Erweiterung der Leitkriterien beschlossen hat und damit die Prüfpraxis der USK noch praxisnäher gestaltet. Dieser stetige Abgleich mit der Medienrealität von Kindern und Jugendlichen ist enorm wichtig.”
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